Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung
AugOptMstrV§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/11#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/11#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: